Japankäfer
20. August 2026
Mittlerweile hat sich der Käfer in der Stadt Bern und Köniz ausgebreitet. Die Gemeinde Kirchlindach liegt in der Pufferzone. Die gesamte Bevölkerung wird angewiesen die Massnahmen des Kantons zu befolgen.
Im Herbst 2025 hat die Fachstelle Pflanzenschutz des Kantons Bern in Spiez erstmals eine kleine Population des Japankäfers nachgewiesen (siehe Kurzmitteilung). Der invasive und gebietsfremde Japankäfer kann grosse Schäden in der Landwirtschaft und in der Umwelt anrichten. Deshalb muss er gemeldet und bekämpft werden.
Mittlerweile hat sich die invasive Käferart auch in der Stadt Bern ausgebreitet. Die Gemeinde Kirchlindach liegt in der Pufferzone.
Weshalb ist der Japankäfer gefährlich?
Besonders grosses Schadpotenzial erweist sich in der Landwirtschaft. Der Japankäfer verursacht grosse Schäden an über 400 Wirtspflanzen, darunter viele landwirtschaftlich wichtige Kulturen wie Reben, Obstbäume oder auch Mais. Ebenso verheerend sind die Schäden an gewissen Zierpflanzen, Rasenflächen und generell an der einheimischen Flora und Fauna. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass es sehr schwierig und teuer ist den Japankäfer zu bekämpfen, wenn er sich einmal etabliert hat. Frühe und auch präventive Massnahmen gegen den Japankäfer lohnen sich also.
Massnahmen Pufferzone
- Schnittgut aus der Grünpflege darf die Pufferzone vom 1. Juni bis am 30. September nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten Nr. 2) verlassen
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Substrat dürfen die Zone unter bestimmten Voraussetzungen verlassen ganzjährig (siehe unten Nr. 3)
1) Ausnahmen (Lagerung auf festem Untergrund)
- Oberboden, welcher bis und mit 30. April anfällt und im Befallsherd vollständig abgedeckt zwischen-gelagert wurde, darf ab dem 1. September desselben Jahres aus dem Befallsherd geführt werden.
- Oberboden, welcher ab dem 1. Mai und später in der Saison anfällt, muss innerhalb des Befallsherdes vollständig abgedeckt zwischengelagert werden und darf erst ab dem 1. September des Folgejahres aus dem Befallsherd geführt werden.
- Vor dem Herausführen des Oberbodens aus dem Befallsherd muss vorgängig (mind. 5 Arbeitstage) bei der Fachstelle Pflanzenschutz eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden.
2) Voraussetzung für die Verbringung von Grüngut
- Gehäckselt auf eine Grösse von 5cm oder kleiner und während des Transports insektensicher abgedeckt
- oder
- Transport erfolgt vollständig geschlossen (z.B. Kehrichtwagen) und wird auf direktem Weg zu einer verschliessbaren Anlage gebracht (Abladung muss bei geschlossenen Toren erfolgen)
- Wird Grüngut aus dem Befallsherd oder der Pufferzone herausgebracht, muss es innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeitet werden
3) Voraussetzung für die Verbringung von Pflanzen mit Wurzeln oder Substrat
- Produktion und Lagerung findet in insektensicherer Infrastruktur statt
- Töpfe oder Pflanzen im Freiland werden vom 1. Juni bis 30. September unkrautfrei gehalten
Meldungen können Sie per schadorganismen@be.ch einreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier oder hier:
v. Lanat; Auflagen für Oberboden stammend aus einem Japankäfer-Befallsherd
Karte; Befallsherd und Pufferzone Bern
