Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde Kirchlindach einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Zürich haben, in Kirchlindach jedoch ihrer Arbeit nachgehen. Damit Sie nicht hin und her pendeln müssen, leben Sie unter der Woche in Kirchlindach. In einem solchen Fall müssen Sie sich für den Wochenaufenthalt bei den Einwohnerdiensten anmelden. Einen Aufenthalt begründen können nur Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind. Die Aufenthaltsdauer ist jeweils befristet, wobei Fristverlängerungen möglich sind.
Wochenaufenthalt anmelden
Für die Anmeldung Ihres Wochenaufenthaltes in der Gemeinde Kirchlindach benötigen Sie den von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellten Heimatausweis. Damit die Einwohnerdienste die Anmeldung vornehmen können, bitten wir Sie, persönlich am Schalter vorzusprechen.
Wochenaufenthalt verlängern
Die Einwohnerdienste überprüft regelmässig die Gültigkeit Ihres Heimatausweises. Sie wird sie rechtzeitig über den baldigen Ablauf Ihres Heimatausweises informieren, so dass Sie die Gelegenheit haben, die Verlängerung Ihres Heimatausweises bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen, oder den Wochenaufenthalt in Kirchlindach abzumelden.
Wochenaufenthalt abmelden
Wenn Sie von Kirchlindach als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter wegziehen, müssen Sie sich spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder über das Online-Formular erfolgen.
Wochenaufenthalt - Überprüfung durch das Steuerbüro
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim Wochenaufenthalt von alleinstehenden Personen am Arbeitsort befindet. Als Arbeitsort gilt dabei der Ort, wo die Person während der Woche übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gelangen. Diese Vermutung kann die steuerpflichtige Person entkräften, indem sie nachweist, dass sie an ihren arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Ferien) regelmässig an den Familienort zurückkehrt und dort besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Als Familienort gilt der Ort, an welchem Eltern, Geschwister, Kinder und andere nahe Familienangehörige leben. Werden am Familienort nur geringe familiäre Beziehungen unterhalten, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz.
Wird in der Gemeinde Kirchlindach ein Wochenaufenthalt begründet, so überprüft das Steuerbüro die Situation jährlich mit einem Fragebogen. Dieser wird Ihnen automatisch per Post zugestellt.