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Quellensteuer

Quellensteuer

Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung (z. B. Arbeitgeber), welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Person unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen.

Der Quellensteuer unterstellt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, aber ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Informationen zu Ausnahmen sind direkt beim Kanton Bern zu finden.

 

Für die Abrechnung der Quellensteuer sind die Schuldner der Steuerbaren Leistung (SSL) zuständig. Sie sind verpflichtet, die Quellensteuer der Kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern und der quellenbesteuerten Person (qsP) einen um die Quellensteuer reduzierten Lohn auszuzahlen.