Grundsätzlich sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger an die Versammlung eingeladen (Schweizerbürger, mindestens 3 Monate in der Gemeinde wohnhaft). Nicht stimmberechtigte Personen sind allerdings als Gäste auch herzlich eingeladen, an den Versammlungen teilzunehmen.